Wohnflächenverordnung - WoFIV
Zum 1.1.2004 tritt die neue Wohnflächenverordnung (WoflV) in Kraft
Einige wesentliche Punkte dieser Verordnung in Auszügen:
Artikel 1, § 1, Absatz 1:
Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Artikel 1, § 2, Absatz 2:
Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
Artikel 1, § 2, Absatz 3:
Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen von Zubehörräumen (insbesondere: Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen), von Räumen, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie Geschäftsräume.
Artikel 1, § 3, Absatz 1:
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln;
Artikel 1, § 3, Absatz 2:
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen, von Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, von fest eingebauten Gegenständen (z.B. Öfen, Heizung, Klimageräte, Herde, Bade- oder Duschwannen), von freiliegenden Installationen, von Einbaumöbeln und von nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
Artikel 1, § 3, Absatz 3:
Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt, von Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze, von Türnischen sowie Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
Artikel 1, § 3, Absatz 4:
Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese [...] die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
Artikel 1, § 4
Die Grundflächen ... von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte ...
...anzurechnen
Artikel 1, § 5:
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der zweiten Berechnungsverordnung [...] berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Dieser Passus findet sich auch in der Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung (§42).
Artikel 6, Inkrafttreten:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Da in der Praxis die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nicht nur für öffentlich geförderten Wohnraum angewendet wurde, ist zu erwarten, dass auch die Wohnflächenverordnung zukünftig breite Anwendung findet. Übrigens: Der berühmte, bisher in § 43 der II. BV festgelegte "Putzflächenabzug" von pauschal 3% bei Ermittlung der Wohnfläche aus den Rohbaumaßen ist in der Wohnflächenverordnung nicht enthalten.
Die komplette Verordnung (nur zum ansehen) finden Sie hier
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2346.pdf
Die komplette Verordnung (auch zum Ausdrucken) finden Sie hier
http://www.bmvbw.de
schön, daß ich mir die neue Verordnung angucken und durchlesen kann,
kann diese pdf- Datei leider nicht ausdrucken.
[anjaisw | 07.01.2004]
Antworten
Hallo anjaisw, das ist auch nur eine PDF-Datei zum anschauen. Der
Herausgeber der Verordnung (Der Bundesanzeiger Verlag) hat diese
Verordnung wahrscheinlich aus urheberrechtlichen Gründen geschützt.
Allerdings kann man solche Informationen auch bei
www.bundesanzeiger.de bestellen bzw. abonnieren.
[Martin Schnitzer | 07.01.2004]
Antworten
Das ist schlimm in diesem Land - man muss für den Bezug der Gesetze,
die einen einschränken, auch noch bezahlen .
[Wolfgang E. Züll | 08.01.2004]
Antworten
Man kann die PDF Datei lokal abspeichern, z.B. mit dem Kontextmenü des
Webbrowsers ("Save link to disk") und dann ausdrucken. (Geht mir auch
immer so mit dem Onlineticket der Bahn).
[K...B... | 13.01.2004]
Antworten
Ups -- nein, das Drucken geht tatsächlich nicht.
[K...B... | 13.01.2004]
Antworten
